Satzung

§ 1

Name und Sitz

 

(1)    Der Verein führt den Namen Lunastik 84 mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung und hat seinen Sitz in Berlin.

(2)    Der Verein ist Mitglied des Berliner Turnerbundes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen und die des Deutschen Turnerbundes an.

 

§ 2

Zweck

 

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Freizeit- und Breitensports. Insbesondere pflegt der Verein die Gymnastik in ihrer Vielgestaltigkeit, das Volleyballspiel und den Folk-Tanz. Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

(2)    Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglieder können einzelne Personen werden.

(2)    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

 

§ 4

Austritt

 

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

(2)    Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden, er erfolgt jeweils zum Quartalsende.

(3)    Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

 

§ 5

Beiträge und sonstige Pflichten

 

(1)    Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

(2)    An einem Sportangebot des Vereins interessierte Personen können zur Probe an bis zu vier aufeinanderfolgenden Trainingseinheiten teilnehmen, ohne einen Beitrag zu entrichten. Ebenfalls sind interessierte Personen zur Zahlung eines Beitrages nicht verpflichtet, die auf Grund ihres aufenthaltsrechtlichen Status nur einen vorübergehenden Wohnsitz (Flüchtlinge in Not- oder Gemeinschaftsunterkünften) in Berlin haben. Alle weiteren interessierten Personen, deren Aufenthaltsstatus in Berlin ungeklärt ist, können auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit werden.

 

§ 6

Organe und Einrichtungen

 

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Der Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

(3)    Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren.

(4)    Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5)    Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

§ 8

Mitgliedervollversammlung

 

(1)    Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:

1. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,

2. die Entlastung des Vorstandes,

3. die Wahl des Kassenprüfers,

4. die Wahl des Vorstandes,

5. die Festsetzung von Beiträgen,

6. die Satzungsänderung mit dreiviertel Stimmen der Anwesenden,

7. die Auflösung des Vereins.

(2)    Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

(4)    Die Mitgliederversammlung ist mit einem Viertel der Mitglieder beschlußfähig.

(5)    Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.

(6)    Ein Mitglied kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Vereinsmitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen.

 

§ 9

Niederschrift

 

(1)    Über die Mitgliederversammlung ist eine vom ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

(2)    Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

 

§ 10

Auflösung

 

(1)    Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2)    Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an Greenpeace e.V., Große Elbstr. 39, 22767 Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11

Registergericht

 

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg einzutragen.

 

 

 

Diese Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung am 4. Juni 1984 und geändert am 1. Oktober 1984, am 4. Februar 1985, am 26. März 2001, am 19. März 2002, am 25. März 2010, am 25. März 2011 und am 9. März 2016.